Satzung der „Schirkanyer Heimatortsgemeinschaft (HOG)“


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Gemeinschaft trägt den Namen „Schirkanyer Heimatortsgemeinschaft“

Sitz ist der Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck der Heimatgemeinschaft

1. Das Gemeinschafts- und Zusammengehörigkeitsgefühl f der Mitglieder zu pflegen und zu fördern;

2. Bedeutende Ereignisse im Leben der Heimatortsgemeinschaft festzuhalten, ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, diese Ereignisse entsprechend zu würdigen;

3. Über Sitten und Bräuche der alten Heimat zu berichten sowie wichtige Ereignisse der Volks- und Ortsgeschichte ins Bewusstsein zu rufen;

4. Im Sinne der Nachbarhilfe den Bedürftigen im Rahmen der Möglichkeiten zu helfen;

5. Im Abstand von zwei bis vier Jahren periodische Treffen der Mitglieder (Schirkanyer Treffen ) zu organisieren;

6. Die neue Heimat „Bundesrepublik Deutschland“ näher kennenzulernen;

7. Die Heimatgemeinschaft legt Wert auf die Zusammenarbeit mit den siebenbürgisch-sächsischen Organisationen: die Landsmannschaft der Siebenbürger Sachsen, Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e. V. V., Siewbenbürgisch-sächsischen Kulturrat e. V., das Hilfskomitee der Siebenbürger Sachsen u. a.. Sie ist in diesen Organisationen durch den Vorstand vertreten, behält jedoch ihr Eigenständigkeit.

8. Die Schirkanyer Heimatortsgemeinschaft ist gemeinnützig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Schirkanyer Heimatgemeinschaft können alle ehemalige Schirkanyer, deren Familienangehörige und Nachkommen sowie andere dieser Personengruppe nahestehenden Personen sein, sofern sie sich zu der Gemeinschaft der Schirkanyer bekennen und diese Satzung anerkennen.

2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat den Anspruch auf das „Schirkanyer Heimatblatt“ und andere interne Publikationen und kann dazu eigene Beiträge bringen.

2. Jedes Mitglied ab 18 jahren kann wählen oder gewählt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in die Unterlagen der HOG.

4. Jede Familie zahlt einen Jahresbeitrag von 12, – DM, Einzelpersonen 6,- DM.

5. Die Mitglieder erkennen diese Satzung g an.

§ 5 Organe der Heimatortsgemeinschaft

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet im zweijährigen Turnus statt, ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

2. Alle vier Jahre findet während der Mitgliederversammlung (auch Treffen genannt), die Wahl des Vorstandes statt.

3.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme eines Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, die Entgegennahme des Kassenberichtes, die Entlastung des Vorstandes , die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Annahme und Änderung der Satzung , die Auflösung der Schirkanyer Heimatortsgemeinschaft.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 1., 2. und oder 3. Vorsitzenden und dem Jugendvertreter.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung nach der satzungsgemäßen Wahlordnung einzeln und in direkter Wahl auf vier Jahre gewählt.

3. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Die jeweiligen Aufgaben innerhalb des Vorstandes werden nach der Wahl von den Vorstandsmitgliedern in Absprache festgehalten. Es gilt das Prinzip der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe.

5. Der Vorstand leitet die Schirkanyer Heimatortsgemeinschaft im Sinne der Erfüllung des Zwecks dieser festgeschriebenen Satzung.

6. Alle Funktionen innerhalb der Heimatgemeinschaft sind ehrenamtlich.

7. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vorstandes. Er ist zeichnungsbefugt .

8. Der 2. und oder 3. Vorsitzende kann im Verhinderungsfall den 1. Vorstizenden vertreten. Beide sind zeichnungsbefugt.

9. Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der Jugendlichen.

§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

1. Der Vorstand verwahrt und verwaltet die Unterlagen der Heimatortsgemeinschaft und deren Geldmittel im Sinne der Satzung.

2. Er ist verantwortlich für die Redaktion und das Zuschicken des Heimatblattes und anderer Publikationen an die Mitglieder. Er führt die Mitgliederübersicht , aktualisiert die Jubilarliste, die Liste der Verstorbenen, der Heiraten und Geburten.

3. Der Vorstand organisiert die periodischen Zusammenkünfte der Mitglieder der HOG (auch Schirkanyer Treffen genannt) und beruft die Mitgliederversammlung ein.

4. Er vertritt die Interessen in den siebenbürgisch-sächsischen Organisationen.

5. Der Vorstand ist verantwortlich für die genaue Buchführung der Geldmittel der Gemeinschaft. Er legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht vor, führt Protokoll über Sitzungen der Mitgliederversammlung und berichtet über seine Tätigkeit.

§ 9 Die Rechnungsprüfer

1. Die Rechnungsprüfer überprüfen alle zwei Jahre unmittelbar vor der Mitgliederversammlung oder bzw. vor den Vorstandswahlen gemeinsam die Führung der Bücher und die Verwaltung der Geldmittel und berichten darüber bei der Mitgliederversammlung.

2. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt, gehören aber nicht dem Vorstand an.

§ 10 Das „Schirkanyer Heimatblatt“

1. Herausgeber ist die Schirkanyer Heimatortsgemeinschaft (HOG). Das Blatt erscheint einmal jährlich, jeweils vor Weihnachten und unterstützt die Verwirklichung der aus § 2 abgeleiteten Aufgaben der Schirkanyer Heimatortsgemeinschaft.

§ 11 Verwendung der Geldmittel der Heimatortsgemeinschaft

1. Die Geldmittel der Heimatortsgemeinschaft (Beiträge und Spenden) werden in erster Linie für die Redaktion und das Zuschicken des Heimatblattes und des Kalenders und für die Organisation der Schirkanyer Treffen verwendet.

2. Die Ausgaben der Vorstandsmitglieder und anderer Mitglieder der Heimatortsgemeinschaft, die nachweislich im Sinne der Satzung für die Schirkanyer HOG geleistet wurden, werden erstattet bzw. können erstattet werden.

3. Größere Projekte bei denen finanzielle Hilfe oder Material und Ausrüstung für die Heimatortsgemeinschaft beschafft wird, benötigen die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Zusätzliche bzw. nähere Bestimmungen können jeweils bei jeder Mitgliederversammlung getroffen werden.

§ 12 Auflösung der Heimatortsgemeinschaft

Die Heimatortsgemeinschaft der Schirkanyer gilt als aufgelöst, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt. Dabei werden die Unterlagen der Heimatortsgemeinschaft alle der Siebenbürgischen Bibliothek (Museum) in Gundelsheim übergeben. Die eventuell noch vorhandenen Geldmittel werden einem gemeinnützigen Zweck, dem Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde zugeführt.

§ 13 Das Inkrafttreten der Satzung

Sie Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 20. September 1997 angenommen und tritt in Kraft.

(Siehe auch Heimatblatt 4. Ausgabe, Augsburg, Dezember 1997)